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Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für Sie als Arbeitgeber Gesetz und eine moralisch-ethische Verpflichtung.
Wir zeigen Ihnen, wie eine elegante, preiswerte und zufriedenstellende Lösung aussieht!


Psychische Gefährdungsbeurteilung

Mit der Erweiterung des Arbeitsschutzgesetzes seit dem Januar 2014 verlangt der Gesetzgeber von Ihnen als Arbeitgeber die Arbeitsplätze auf die psychische Gefährdung hinsichtlich Stress, Erschöpfung, Ermüdung und Monotonie zu untersuchen.

 

Manche der Mitbewerber versuchen seitdem, dieses Gesetz dadurch abzuschwächen, in dem möglichst einfache und schnelle Lösungen umgesetzt werden.

 

Das Problem: Wird einer Ihrer Arbeitnehmer wegen Stress, Erschöpfung oder einer Depression krank, ist es durchaus möglich, dass durch die Gewerbeaufsicht überprüft wird, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde. Ist diese nicht erfolgt, kann die zuständige Führungskraft dafür haften und die Berufsgenossenschaft, Krankenkasse oder die Rentenversicherung darf dann zumindest eine Teilhaftung in Erwägung ziehen. Dann drohen immense Kosten.

 

Als Präventionsexperte für Stress, Erschöpfung und Burnout ist daher ein Balance-Auditor Ihr richtiger Ansprechpartner.

Die psychische Fehlbeanspruchung und Belastung ist für den Laien sehr komplex und schwierig, bzw. kaum zu erfassen. Denn im Gegensatz zu physischen Belastungen wie Lärm, Strahlung oder Chemikalien gibt es für psychische Belastungen weder Messgeräte noch Grenzwerte – allerdings werden jährlich durchschnittliche Zahlen Seitens der gesetzlichen Krankenkassen, Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften bekannt gegeben, die eine Orientierung ermöglichen.

Nachdem die Grundsituation also durchaus komplex ist, haben sich bundesweit Experten aus dem Umfeld der psychischen Belastung zusammengeschlossen und eine Konzeption erarbeitet, die es den Arbeitgebern ermöglicht, schnell, umfassend und zu pauschalen Kosten-Sätzen die psychische Gefährdungsbeurteilung umzusetzen.

Die Umsetzung in Alltag

…ist nicht so einfach, wie es Ihnen vielleicht verkauft wird. Viele glauben, mit einfachen Formularen ist es schnell und einfach erledigt. Und vergessen, dass der Gesetzgeber hier konkrete Forderungen stellt, die auch überprüft werden.

Aber letztendlich gilt: Die Gewerbeaufsicht muss dem Vorgehen zustimmen! Bitte achten Sie unbedingt bei der Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen darauf, dass nur Abläufe und Verfahren angewandt werden, mit denen die Gewerbeaufsicht einverstanden ist, denn nur dann wird diese Beauftragung haftungsrelevant und Sie erfüllen auch nur dann die gesetzlichen Auflagen.

Greifen Sie daher bitte nicht auf Online-Fragebögen, rein telefonische Befragungen o. Ä. zurück, da diese von der Gewerbeaufsicht in der Regel nicht akzeptiert werden.

Darüber hinaus müssen aus jeder psychischen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen für die Optimierung des jeweiligen Arbeitsbereiches hervorgehen. Das geht schlecht, bzw. überhaupt nicht mit Online-Befragungen und auch die Dokumentation dieser Maßnahmen wird dann sehr fragwürdig.

Daraus abgeleitet sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Richtige Form der Begutachtung zwingend einhalten!
  • Begutachtung des Arbeitsplatzes / Arbeitsbereiches!
  • Ableitung von Maßnahmen aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung!
  • Dokumentation der Maßnahmen!

Die Inhalte der psychischen Gefährdungsbeurteilung:

  • Analyse der bestehenden Kennzahlen, Überstunden, Unfallmeldungen etc.
  • Zusammenfassung der Arbeitsstellen zu Bereichen, um Brennpunkte zu erkennen und nur diese auch zu auditieren, um Kosten und Zeit zu sparen.
  • Gemeinsame Erarbeitung von entsprechenden notwendigen Maßnahmen.
  • Dokumentation in einer gesicherten Datenbank, damit Arbeitgeber eigene zukünftige BGM- und BGF-Projekte realisieren können.
  • Auf Wunsch: Information an die zuständige Gewerbeaufsicht, dass eine psychische Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
  • Auf Wunsch: Anwendung des speziell für Ihre Branche entwickelten Fragenkatalogs, um eine anonyme Mitarbeiterbefragung durchzuführen (Belastung, Betriebsklima usw.)
  • Auf Wunsch: Zusätzliche Ermittlung von „Betrieblicher Präventions-Index“ oder Behördlicher Präventions-Index, damit Sie sich als attraktiver Arbeitgeber vermarkten können.
  • Auf Wunsch: Weitere Betreuung in der Realisation von Balancetagen, Präventionskonzepten und individuellen Einzelfall-Maßnahmen.

 Anschlussmaßnahmen

Der Gesetzgeber verlangt nicht nur die psychische Gefährdungsbeurteilung an sich, sondern auch die Planung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Diese müssen dokumentiert und auf Wunsch auch vorgelegt werden. Zu den geeigneten Maßnahmen zählen:

  • Die Organisation und Veranstaltung von geeigneten Workshops für Arbeitnehmer
  • Die Realisierung von Balancetagen mit Vorträgen und Workshops
  • Die Optimierung von Verfahrensanweisungen und internen Regelungen
  • Die Optimierung von Anordnungen und Abläufen
  • Die Dokumentation von Abläufen und Strukturen

 Preise

Das Audit einer psychischen Gefährdungsbeurteilung findet vor Ort bei dem Arbeitgeber statt. Dabei geht der Balance-Auditor® immer nach dem gleichem, anerkanntem Konzept vor und verwendet dazu einheitliche Materialien.

Die Preise eines Audits richten sich dabei nach der Mitarbeiteranzahl, der Anzahl von Abteilungen, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplatztypen und dem Umfang der daraus erarbeiteten Maßnahmen. Gerne erhalten Sie ein individuelles Angebot. In der Regel kann ein Audit, sobald die Kennzahlen vorliegen, innerhalb kurzer Zeit realisiert werden.

Weitergehende Informationen finden Sie auch unter:

http://aktionsbuendnis.psychische-gefährdungsbeurteilung.de/